Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 04. März 2021 die Pflicht-Einführung von Smart-Metern vorerst gestoppt. Die Welt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 04. März 2021 die Pflicht-Einführung von Smart-Metern vorerst gestoppt. Die Welt hat hierüber berichtet. Das weitere Vorgehen der Stadtwerke und Messstellenbetreiber, welche bereits mit dem Einbau dieser intelligenten Stromzähler begonnen haben, ist unklar. Ebenso steht in den Sternen, wie es mit diesem Thema weitergehen soll. Leider bleibt das Thema „Elektrosmog durch Smart-Meter“ erwartungsgemäß unberührt.
Die Zertifizierung ist ungenügend
Ein Bauteil dieser Messstellen ist das sog. Smart-Meter-Gateway. Dessen Hauptaufgabe ist die sichere Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Verbrauchsdaten zum Energieversorger bzw. zu entsprechenden Kundenportalen. Diese Informationseinheit muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden. Genau diese Zertifizierung wird nun vom OVG bemängelt. Sie erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben und biete zu wenige der versprochenen Funktionen. Daher sei diese vom BSI herausgegebene Allgemeinverfügung rechtwidrig. Die technischen Anforderungen an die Smart-Meter, welche vom Gesetzgeber definiert sind, könne das BSI nicht einfach so reduzieren.
Einerseits bezieht sich diese Feststellung auf den Umfang der vorhandenen Funktionen, welche derzeit allerdings noch stark eingeschränkt sind. Zum anderen müsse möglich sein, das Gateway eines Herstellers mit den Messeinrichtungen aller anderen Hersteller kombinieren zu können. Diesen Anforderungen kommen die derzeitigen Geräte kaum nach.
Nur Kosten aber keine Nutzen
Der Einbau und der Betrieb von Smart-Metern ist (im Gegensatz zu den bisherigen Mess-Systemen) mit relativ hohen Kosten verbunden. Der Nutzen für den Endverbraucher sind bislang aber recht überschaubar.
Die derzeit zugelassenen Gateways können zwar den Stromverbrauch übermitteln, sind aber noch nicht für z.B. zeitvariable Stromtarife erlaubt. Weiterhin wären beim Anschluss eines E-Autos über eine Wallbox die Gateways noch nicht in der Lage die Ladeleistung zu regulieren. Das könnte nämlich den gesamten Stromverbrauch netzschonender verarbeiten.
Weil die Preisobergrenzen für die Messeinrichtungen nicht reduziert wurden, obwohl derzeit nur ein sehr eingeschränkter Leistungsumfang zur Verfügung steht, ist das Gerichtsurteil durchaus verständlich.
Bei Smart-Metern auch auf Elektrosmog achten
Die Gefahr von Elektrosmog durch Smart-Meter ist immer dann gegeben, wenn das dazugehörige Gateway mit einem Funkmodul ausgestattet ist. Es kommuniziert dann z.B. über WLAN, Bluetooth, Mobilfunk oder LoRaWan. Diese Funkdienste können die Elektrosmogbelastung im Bereich hochfrequenter Strahlung zum Teil deutlich erhöhen. Hierbei ist vor allem maßgebend, in welchen zeitlichen Abständen die Daten übertragen werden (ständig, stündlich oder nur einmal täglich.)
Achten Sie deshalb beim Einbau eines Smart-Meters darauf, dass die Datenübertragung der Gateways kabelgebunden stattfindet -also z.B. über die Telefonleitung, Ethernet-LAN, Glasfaserleitung usw.